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Niederschlesischer Sportverein Gelb-Weiss Görlitz e.V.
www.nsv-gelb-weiss-gr.de

Satzung „Niederschlesischen Sportvereines Gelb–Weiß Görlitz e.V.“

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Die Verein hat den Namen „NSV Gelb-Weiß Görlitz “, nachstehend „NSV“.
2) Er hat seinen Sitz in Görlitz.

  • Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Görlitz eingetragen. Er führt hinter dem
  • Wort Görlitz den Zusatz „e.V.“.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Grundsätze

  • Zweck des Vereins ist insbesondere die Betreibung des Sports in den im Landessportbund verankerten Fachverbänden und den Sport in seiner Gesamtheit zufördern und auszubreiten. Dazu besteht der NSV aus mehreren Sportabteilungen.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
  • Abhaltung von geordneten Übungen, die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, die durch Ausbildung und Einsatz von fachkundigen, vorgebildeten Trainern und Übungsleitern verwirklicht werden;
  • Durchführung eines regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetriebes der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen, Organisieren und Durchführen von sportlichen Veranstaltungen, Betreiben von Sportanlagen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Mitglieder des NSV erhalten weder bei ihrem Ausscheiden aus dem NSV, noch im Falle dessen Auflösung Mittel aus dem Vermögen des NSV.
  • Der NSV ist politisch, rassistisch und konfessionell unabhängig.
  • Der Verein kann Mitglied in anderen Organisationen werden bzw. Mitglied in höherrangigen Sportvereinigungen, wenn diese ebenfalls der Gemeinnützigkeit unterliegen und steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.

§ 3 Rechtsgrundlagen

  • Rechtsgrundlagen im NSV sind die Satzung und die Ordnungen, welche dieser für die Durchführung seiner Aufgaben beschließt.
  • Die Satzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • Die Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Präsidium beschlossen, sie dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen, sind jedoch nicht deren Bestandteil.

§ 4 Gliederung

  • Der NSV besteht aus mehreren Abteilungen für jeweils unterschiedliche Sportarten.
  • Die Abteilungen werden durch einen von ihren Mitgliedern zu wählenden Abteilungsvorstand geführt und innerhalb des Gesamtvereines durch diesen vertreten.
  • Im Rahmen der Rechtsgrundlagen (§3) regeln die Abteilungen ihre sportlichen und finanziellen Belange eigenverantwortlich, soweit nicht diese Satzung und/oder gültige Ordnungen etwas anderes bestimmen und/oder das Vertretungsrecht des Gesamtvereines und/oder Interessen des Gesamtvereines betroffen werden.
  • Den Abteilungen ist eine Mitgliedschaft in den jeweiligen Fachverbänden freigestellt.
  • Die Neugründung einer Abteilung bedarf der Zustimmung des Präsidiums.

§ 5 Mitgliedschaft Mitglieder im NSV können sein:   Ordentliche Mitglieder

  • Fördernde Mitglieder 
  • Ehrenmitglieder 

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft:

  • Ordentliches oder förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  • Über den Aufnahmeantrag einer natürlichen Person entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung. Aufnahmeanträge juristischer Personen werden durch das Präsidium entschieden. Für die Aufnahme einer/s Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Voraussetzung. 
  • Eine Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen ist möglich.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des 1.Mitgliedsbeitrages und der in der Finanzordnung festgelegten Aufnahmegebühr. 5) Ehrenmitglieder des NSV können werden:
  • Persönlichkeiten, die sich um den „NSV“ besonders verdient gemacht haben.
  • Mitglieder nach 50-jähriger Mitgliedschaft
  • Über entsprechende Vorschläge entscheidet das Präsidium. Die Ernennung ist dem Mitglied durch den Vorstand in geeigneter Form schriftlich mitzuteilen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden. Das Ehrenmitglied ist nicht stimmberechtigt.

§ 7

Ende der Mitgliedschaft:

  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  • Der Vereinsaustritt hat über den jeweiligen Abteilungsvorstand zu erfolgen und ist von diesem zu bestätigen. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Abteilungsvorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalendermonats zum Ende des folgenden Monats zulässig.
  • Die gesetzlichen Vertreter für Kinder und Jugendliche können im Ausnahmefall unter Einhaltung einer Frist von einem Monat den Austritt erklären, wenn die Weiterführung der Mitgliedschaft die Erziehung und Entwicklung, die Gesundheit oder die wirtschaftlichen Interessen des Kindes oder Jugendlichen gefährdet.
  • Ein Mitglied kann durch Präsidiumsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Das Mitglied kann zudem auf Präsidiumsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist.
  • Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zehn Tagen durch Einschreiben/Rückschein von Seiten des Präsidiums Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Das Mitglied kann sich mündlich oder schriftlich äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch Einschreiben/Rückschein bekannt zu machen.
  • Gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen drei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  • Der NSV erhebt von seinen Mitgliedern einen Vereins- und einen Abteilungsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr.
  • Vereinsbeitrag
  • Der Vereinsbeitrag dient zur Abdeckung der Mitgliedsbeiträge in den Sportbünden, der Versicherungsbeiträge und der Kosten für die Vereinsverwaltung. Seine Höhe wird jährlich vom Präsidium festgelegt. 
  • Abteilungsbeitrag
  • Der Abteilungsbeitrag dient zur Abdeckung der Kosten für die alle sportlichen Aktivitäten der betreffenden Abteilung einschließlich anfallender Sportstättennutzungsgebühren, und der Beiträge für den jeweiligen Fachverband. Seine Höhe wird jeweils jährlich von der Abteilungsversammlung festgelegt. 
  • Aufnahmegebühr
  • Die Aufnahmegebühr wird einmalig zum Zeitpunkt des Vereinsbeitrittes erhoben. Ihre Höhe wird jährlich vom Präsidium festgelegt. 

§ 9 Rechte der Mitglieder

  • Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des NSV werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im NSV und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen stehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem ein einberufener Rechtsausschuss von mindestens 3 Mitgliedern entschieden hat.
  • Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt,
  • durch die Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres; für die Organe des NSV dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden;
  • die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in den Altersklassen aktiv auszuüben;
  • dem NSV und seinen Organen Vorschläge zur Vereinstätigkeit zu unterbreiten und an deren Realisierung mit zu wirken;
  • Informationen zur Vereinstätigkeit zu erhalten;
  • vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.
  • Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
  • sich nach dieser Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen der Organe des Vereins zu verhalten;
  • Fairness, kameradschaftliches Verhalten und Objektivität untereinander zu wahren;
  • das Ansehen des NSV zu erhalten und die Vereinsziele nach § 2 zu fördern;   ihrer Beitragspflicht in richtiger Höhe und termingerecht nachzukommen.

§ 10 Organe Die Organe des NSV sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • das Präsidium
  • der Vorstand
  • der Abteilungsversammlung
  • die Abteilungsvorstände

§ 11 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des NSV. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand als Voll-, und bei mehr als 150 Mitgliedern als Delegiertenversammlung einberufen. Der Delegiertenschlüssel basiert auf der jeweiligen Mitgliedsstärke der Sportabteilungen und wird vom Präsidium festgelegt.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins fordert, oder die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  • Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einem weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung von einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Dabei ist die vom Präsidium festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Alternativ kann der Vorstand die Einladung mit der Tagesordnung auch in einer regionalen Tageszeitung bekannt machen. Die Frist beginnt mit Absendung der Einladung an die Mitglieder oder mit der Veröffentlichung in der Zeitung.

§ 12

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes einschließlich Finanzplanung;
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes;
  • Wahl der Kassenprüfer;
  • Beschlussfassung über die Satzung des NSV sowie deren Änderungen;
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfall;
  • Beschlussfassung über Anträge zur Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über wichtige Vorhaben und Entwicklungstendenzen des NSV. 

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied geleitet. 
  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung hat der Versammlungsleiter festzustellen, ob die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder bzw. Delegierten anwesend ist.
  • Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung zu der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  • Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder bzw. Delegierten, zur Veränderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  • Abstimmungen und Vorstandswahlen erfolgen öffentlich mit Handzeichen. Bei Antrag auf Durchführung einer anderen Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung über diesen Antrag.
  • Für Wahlen gilt Folgendes:
  • Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmen erreicht haben.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Festlegung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung,
  • Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • Die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • Die Tagesordnung,
  • Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und Die Art der Abstimmung.
  • Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 14 Präsidium

1) Das  Präsidium  ist  das  Beschluss  fassende  Vereinsorgan  zwischen  den

Mitgliederversammlungen 2) Mitglieder des Präsidiums sind:

  • der Vorstand,
  • der Jugendwart
  • der Mitgliedswart
  • alle Abteilungsleiter der Sportabteilungen
  • Das Präsidium wird bei Bedarf, jedoch mindestens 4-mal jährlich oder auf Verlangen von mindestens 3 Präsidiumsmitgliedern durch den Vorstand einberufen.
  • Dem Präsidium obliegt die Koordination der Vereinsarbeit und die Zusammenarbeit der Abteilungen. Seine Kompetenzen und Aufgaben richten sich nach der Geschäftsordnung. 5) Das Präsidium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 15 Vorstand

  • Der Vorstand des Vereines besteht aus nachstehenden Mitgliedern und ist maximal auf 5 Personen beschränkt:
  • 1.Vorsitzender
  • 2.Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Wart für Marketing und Sponsoring 
  • Schriftführer.
  • Der Vorstand hat die gesetzlichen Aufgaben nach § 26 BGB zu erfüllen.
  • Im Rechtsverkehr nach § 26 BGB vertreten den NSV:
  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der Schatzmeister
  • der Wart für Marketing und Sponsoring
  • Die Vertretung erfolgt gerichtlich wie auch außergerichtlich jeweils durch zwei der vier genannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Gleiches gilt, wenn die Mitgliederversammlung einen Vorstandsposten zunächst nicht besetzt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
  • Gewählte Personen dürfen im Vorstand nur eine Funktion begleiten.

§ 16

Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung einschließlich Zusammenarbeit mit Prüfungsorganen, Erstellung eines Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung.

§ 17 Beschlussfassung des Vorstandes

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied einberufen wird.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende; bei dessen Verhinderung ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. 
  • Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichen Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 18 Abteilungsversammlung

  • Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ innerhalb der Sportabteilung. Sie wird mindestens einmal im Jahr durch die Abteilungsleitung einberufen und kann bei mehr als 100 Mitgliedern auch als Delegiertenversammlung durchgeführt werden.
  • Ihr obliegt:
  • die Wahl, Abberufung und Entlastung der Abteilungsleitung
  • die Entscheidung über alle sportlichen Belange der Abteilung
  • die Entscheidung über die Mitgliedschaft in ihren Fachverbänden
  • die Festlegung des Abteilungsbeitrages
  • Die Abteilungsversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 19 Abteilungsvorstand

  • Der Abteilungsvorstand führt die jeweilige Sportabteilung und wird von ihren Mitgliedern auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
  • Die Anzahl der Mitglieder richtet sich jeweils nach der Abteilungsstärke. Sie muss jedoch mindestens aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter bestehen.
  • Der Abteilungsvorstand vertritt die Sportabteilung vereinsintern im Präsidium und nach außen gegenüber dem jeweils zuständigen Sportverband. Der Vereinsvorstand ist dabei ausnahmslos an diese Satzung und an die bestehenden Ordnungen gebunden.
  • Wählbar in den Abteilungsvorstand sind nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Abteilungsvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
  • Mitglieder.

§ 20 Ordnungen und Beschlüsse

  • Für die Erfüllung des Vereinszweckes und zur Einhaltung dieser Satzung hat der Vorstand mindestens eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Wahlordnung und eine Jugendordnung zu erlassen. Diese Ordnungen und deren Änderungen werden durch das Präsidium beschlossen und in Kraft gesetzt.
  • Beschlüsse aller Art durch die Vereinsorgane sind unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis niederschriftlich zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Vorsitzenden der Beratung zu unterschreiben.

§ 21 Haftung

  • Die Ziele des Vereins sind durch die Organe und Mitglieder so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.
  • Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder Vertreter in Ausübung der Tätigkeit des Vereins entstehen, ist dieser verantwortlich. Der Schadensanspruch richtet sich gegen den Verein.
  • Die Regelungen der Satzung haben keinen Einfluss auf die Verpflichtungen des Vereins, Schadensersatz zu leisten.
  • Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.
  • Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
  • Die Haftung des Vorstandes wir durch den § 31a BGB geregelt.

§ 22 Revision

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Präsidiums sind. Wiederwahl ist zulässig
  • Die Kassenprüfer haben die Finanzabläufe des Vereins - einschließlich Bücher und Belege - mindestens ein Mal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Prüfungsgrundlagen sind Bargeldbestände, Kontenstände, Kassenbücher und
  • Buchungsbelege. Bei der Prüfung ist neben der ordnungsgemäßen Nachweisführung auch
  • auf die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel zu achten. Über das Prüfergebnis hat jeweils ein schriftlicher Bericht an das Präsidium zu erfolgen.
  • Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 23 Auflösung des Vereines

  • Die Auflösung des NSV kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung zur Vereinsauflösung rechtzeitig den Mitgliedern angekündigt worden ist.
  • Die Vereinsauflösung kann nur mit einer Mehrheit von 75 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung ist dem für die Registrierung zuständigen Amtsgericht schriftlich zu übersenden.
  • Bei Auflösung des NSV endet das Amt des Vorsitzenden am Tage des/der letzten dazu erforderlichen Geschäftshandlung; für die anderen Vorstands- und Präsidiumsmitglieder das Amt am Tage des Auflösungsbeschlusses. 
  • Ist wegen Auflösung des NSV oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Präsidiumsmitglieder die Liquidatoren, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines Liquidators mit Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat.
  • Bei Auflösung des NSV oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten an den Oberlausitzer Kreissportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.
  • Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich öffentlich bekannt zu geben. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung wird zwei Tage nach der ersten Veröffentlichung rechtswirksam. Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilungen zur Anmeldung von Ansprüchen aufzufordern.
  • Das Rechtsvermögen darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung an die Berechtigten übergeben werden.

§ 24 Salvadorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein bzw. nicht durchgeführt werden können, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Der Vorstand ist verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen der Satzung durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die wirksam den erforderlichen Zweck erreichen.

 

Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung des NSV GelbWeiß Görlitz e.V. am 28.05.2010 beschlossen.

 

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